Unter dem Namen Verein Swiss Drivers besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Der Verein hat seinen Sitz in Murten, Schweiz.
Der Verein Swiss Drivers bezweckt die Unterstützung von Berufsfahrern in der Schweiz mit Informationen und Dienstleistungen. Er vertritt auch die Interessen der Berufsfahrer in Politik und Wirtschaft. Swiss Drivers bezieht die Dienstleistungen exklusive bei Swiss Drivers Services GmbH. Der Verein Swiss Drivers und Swiss Drivers Services GmbH können anders lautende Vereinbarungen treffen.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ablehnen.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Mitglieder, welche Dienstleistungen des Verbandes einkaufen, können vom Jahresbeitrag befreit werden. Ein separates Reglement über die Beiträge der Mitglieder regelt die diesbezüglichen Details.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
Die Organe des Vereins Swiss Drivers sind:
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb der ersten sechs Monate des der 2-Jahrespreriode folgenden Jahres statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Die Hauptversammlung kann auf Entscheid des Vorstandes virtuell stattfinden, d.h. die Mitglieder können schriftlich und elektronisch abstimmen.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder aufgrund eines Antrages von mindestens drei Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Auch ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Entscheid des Vorstandes virtuell stattfinden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Hauptversammlung kann Mitgliedern mit besonderen Verdiensten spezielle Stimmrechte zuweisen.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
Beschlüsse der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich erfolgen. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Ämterkumulation ist zulässig.
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jedes Vorstandsmitglied zeichnet alleine.
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Dienstleistungen, aus Sponsoring und aus Veranstaltungsbeiträgen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Für die Statutenänderung ist die Abstimmung von mindestens zwei Drittel erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist zwei Drittel-Mehrheit erforderlich. Erreicht die Zahl der Stimmen die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Die Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
Murten, den 17. August 2007